Mieter können einen unbefristeten Wohnraum-Mietvertrag mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen (§ 573c BGB) – unabhängig von der Wohndauer. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen.

| Kündigungsfrist | 3 Monate (Mieter, § 573c BGB) |
| Stichtag | bis 3. Werktag des Monats |
| Form | schriftlich, eigenhändig unterschrieben |
| Wohndauer | ohne Einfluss auf die Frist |
Drei Monate, unabhängig davon, wie lange man schon in der Wohnung wohnt.
Nein. Die Wohnungskündigung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat mit – sonst beginnt die Frist erst im Folgemonat.
Kein Rechtsrat: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen und Bedingungen richten sich nach deinem konkreten Vertrag. Ohne Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.